Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge

Übernahme von Transporten

Wir setzen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) voraus, dass Transportaufträge unter normalen Bedingungen durchgeführt werden können. Dazu müssen die Hauptverkehrsstrassen, die Strassen und Zufahrten zu den Häusern, an denen die Be- und Entladung stattfinden sollen, unbedingt befahrbar sein für unsere Transportfahrzeuge.

Der Transport durch Treppenhäuser, Flure und Korridore muss uneingeschränkt möglich sein. Wir setzen voraus, dass alle behördlichen Bestimmungen im Vorfeld geprüft wurden und die Auftragsausführung durch Sun Xpress möglich ist. Ist das nicht der Fall, wird der Preis für den Umzug entsprechend des Mehraufwandes gemäß der geltenden Tarife erhöht.

Lagerung / Hinterlegung

  • Die Anzahl m3 hängt von der einglagerten Ware am Tag des Einsatzes ab
  • Lagerungen nehmen wir nur in ganzen Monaten an, das bedeutet z.B. bei einer Einlagerung am 15.ten des Monats wird der ganze Monat berechnet, am 1.ten des Folgemonats wird wieder ein ganzer Monat fällig

Übertragung eines von Gegenständen zur Aufbewahrung durch den Schuldner (oder durch einen Dritten) zwecks Lagerung der Gläubigeranspruchs, verbunden mit der Anordnung, bei Nichterfüllung diesen zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu halten & auf Anordnung von Behörden zu sperren als Beschlagnahmt.

Selbst in jenem Fall, haftet für den entstandenen Schaden der Auftraggeber und ist verpflichtet, die Sun Xpress GmbH schadlos zu halten.

Die Sun Xpress GmbH hat dem Auftraggeber die anvertraute, bewegliche Sache sicher zu lagern und sie ihm zu gegebenem Zeitpunkt am Ort zurückzugeben, wo sie aufzubewahren war oder ihm jene auszuliefern für Vergütung.

Der Hinterlegungsvertrag kann formfrei geschlossen werden.

Der Aufbewahrer darf die bei ihm hinterlegte Ware ohne andere Abrede weder gebrauchen noch nutzen.

Der Aufbewahrer hat Anspruch auf Auslagenersatz. Im Falle des Verschuldens des Hinterlegers hat er zudem Anspruch auf Ersatz eines durch die Hinterlegung entstandenen Schadens, Anspruch auf eine Vergütung.

Mehrere Firmen haften dem Hinterleger solidarisch.

Die Sun Xpress GmbH kann die Lagerung vor Ablauf der vereinbarten Hinterlegungsdauer abtreten, wenn sie durch unvorhergesehene Umstände ausser Stande ist, die Sache ohne eigenen Nachteil sicher zu lagern.

Die Sun Xpress GmbH hat die ihr anvertraute Sache auch dann dem Hinterleger zurückzugeben, wenn Dritte daran Eigentum beanspruchen. Eine Rückgabe an den Hinterleger ist indessen dann unzulässig, wenn ihm die Rückgabe verboten oder die Vindikationsklage gegen ihn angestrengt wurde.

Gesetzliche Grundlage: OR 472 – OR 491

Preise

Als Umzugspreis gilt der zwischen dem Umzugsunternehmen Sun Xpress und dem Kunden im Vorfeld des Umzugs vereinbarte Betrag. Dieser wird dem Kunden im Angebot genannt und von diesem schriftlich bestätigt. Der Umzugspreis enthält den Transport der Umzugsgegenstände, das Be- und Entladen dieser sowie eine Demontage und Montage der Umzugsgegenstände, falls dies im Vorfeld vom Kunden gewünscht wurde und mit diesem vereinbart wurde.

Falls nicht vor Ausführung des Auftrags bereits im Preis eingeschlossen, gilt ein Aufpreis für folgende Leistungen durch Sun Xpress:

  • Das Ein- und Auspacken der Umzugsgegenstände, ebenfalls der zusätzliche Aufwand für eine nachträgliche Verpackung am Tag des Umzugs
  • Der Kauf sowie der Hin- und Rücktransport von Verpackungsmaterial
  • Der Auf- und Abbau von Möbeln, die eines besonderen zeitlichen Aufwandes oder eines Fachmannes bedürfen
  • Der Transport von besonders großen und sperrigen Gütern wie Kühlschränken und –truhen mit über 200 Liter Fassungsvermögen, Flügeln, Klavieren, Tresoren oder Kassenschränken und weiteren Einzelgegenständen von mehr als 100 Kilogramm Gewicht pro Gegenstand
  • Das Ab- und Aufhängen/ die Demontage bzw. Montage von Uhren, Bildern, Einbauten, Spiegeln, Vorhängen, Lampen, Anschluss von Lampen und Geräten an das Stromnetz (darf aufgrund gesetzlicher Regelung nicht durch Transportpersonal ausgeführt werden) etc.
  • Die Abfertigung am Zoll sowie Zölle und Zollspesen
  • Maut und Strassensteuern und sämtliche amtlichen Gebühren

Für die Erstellung unseres Angebotes setzen wir den Preis für den Transport in ein Verhältnis zum Umfang beziehungsweise zum Gewicht der Ladung sowie zur Distanz, die wir am Umzugstag vom alten zum neuen Wohnort zurücklegen. Treten am Umzugstag oder bei einer Vorbesichtigung Abweichungen von der Kalkulation auf, sind wir verpflichtet, den Preis für das Angebot nach Mehr- oder Minderaufwand zu korrigieren.

Umzugsleistungen sind bar zu bezahlen. Soll ein Transport ins Ausland stattfinden, ist eine Vorauszahlung zu leisten. Dem Umzugsunternehmen als Transportdienstleister steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu.

Erfolgt eine Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber, hat er dem Umzugsunternehmen ein Reuegeld in Höhe eines Drittels des vorgesehenen Preises zu entrichten. Das Umzugsunternehmen hat den Nachweis eines erlittenen Schadens im Sinne von Artikel 161 OR nicht zu erbringen. Entsteht dem Umzugsunternehmen ein Schaden, der über dieses Drittel hinausgeht, haftet der Auftraggeber auch für den Mehrbetrag.

Haftung des Umzugsunternehmens

Der Umzugsunternehmer haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind.
Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Umzugsunternehmer haftet nur für zu transportierende Gegenstände, deren Verpackung den normalen Bedingungen zum Transport entspricht.  Zerbrechliche Gegenstände wie Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, Bilder, Rahmen sowie alle kleinen Gegenstände erfordern eine geeignete Verpackung. Die Haftung des Umzugsunternehmers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer möglichen Reparatur, sollte diese nötig sein. Jegliche Ersatzleistungen sowie Entschädigungen für eine Wertminderung des betroffenen Gegenstandes sind ausgeschlossen.

Der Umzugsunternehmer haftet nur für den Inhalt von Umzugskisten, Kartons und weiteren Transportbehältnissen, wenn das Ein- und Auspacken von Gegenständen und Inventar in oder aus diesen Transportbehältnissen von ihm oder dem von ihm beauftragten Personal ausgeführt wurde.

Die Haftung des Umzugsunternehmer s beginnt mit der Übernahme des zu transportierenden Umzugsgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung im neuen Wohnsitz des Kunden, der Einlagerung in einem Lager oder der Übergabe des Umzugsgutes an ein anderes Umzugs-oder Transportunternehmen.

Reklamationen aufgrund von Verlust oder Beschädigungen sind sofort bei Ablieferung des zu transportierenden Umzugsgutes anzubringen und dem Transportunternehmen zusätzlich innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen, seien es sichtbare sowie äusserlich nicht erkennbare Schäden.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 5 Tagen nach erfolgter Meldung des Schadens geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden keine Reklamationen mehr berücksichtigt.

Haftungsausschluss

Die Schadenersatzleistung bei Beschädigung oder Verlust beträgt höchstens 500 CHF pro Kubikmeter. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet. Es besteht ein Selbstbehalt von 200 CHF.

Der Umzugsunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigungen durch ein Verschulden des Kunden, eine von ihm ohne Zutun des Umzugsunternehmers erteilte Anordnung, bereits bestehende eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Umzugsunternehmer keinen Einfluss hat. Bei Zubruchgehen oder Beschädigung empfindlicher Gegenstände oder solchen aus besonders gefährdeten Materialien wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte und andere empfindliche Gegenstände, ist der Umzugsunternehmer von seiner Haftung befreit, unter der Voraussetzung,  die üblichen Vorsichts- und Sicherungsmassnahmen angewandt zu haben.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Dokumente, Sammlungsobjekte, Kunstwerke oder Antiquitäten, übernimmt der Umzugsunternehmer ebenfalls keine Haftung.  Der Kunde kann dem  Umzugsunternehmer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Angabe des jeweiligen Wertes übergeben. Damit  erhält der Kunde einen Versicherungsschutz für diese Gegenstände.

Der Umzugsunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle, Feuer, höhere Gewalt oder einen durch Dritte verursachten Unfall entstehen, in den das Transportfahrzeug verwickelt ist.

Liegt keine gegenseitige Vereinbarung vor, ist der Umzugsunternehmer nicht für Verzögerungen haftbar, die durch nicht rechtzeitiges zur Verfügung stellen von Transportfahrzeugen oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportunternehmer entstehen. Entstehen dadurch Kosten wie Standgelder oder Gebühren für eine Zwischenlagerung usw.,  gehen diese zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Umzugsunternehmer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Transportversicherung

Eine Versicherung des Bruchrisikos ist nur dann gewährleistet, wenn die betreffenden Umzugsgegenstände vom Umzugsunternehmer oder seinem beauftragten Personal ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind vom Auftraggeber festzulegen. In jedem Fall gelten für die Versicherung die üblichen Bedingungen und Klauseln der in der Schweiz angewandten «Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» für gebrauchtes Umzugsgut. Der Umzugsunternehmer ist hierbei lediglich als Vermittler tätig.
Allfällige Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung des Umzugsunternehmers erledigt werden. Bestehen allfällige Ansprüche des Umzugsunternehmers, sind diese vor der Auszahlung der Entschädigungssumme an den Kunden zu leisten.

Zoll

Der Kunde ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des zu transportierenden Umzugsgutes verpflichtet. Er übernimmt gegenüber dem Umzugsunternehmer und Zollorganen die volle Verantwortung.

Der Kunde ist für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente sowie für deren Richtigkeit in vollem Umfang verantwortlich.
Der Kunde hat für alle Folgen, die durch das Fehlen, eine verspätete Zustellung sowie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Dokumente entstehen, aufzukommen. Er haftet dem Umzugsunternehmer gegenüber für alle sich aus der Zollabfertigung der zu transportierenden Güter ergebenden Auslagen. Bei den Kosten für die Zollabfertigung wird von einer normalen Zollabwicklung ausgegangen. Der Umzugsunternehmer verlangt eine entsprechende Vergütung für verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden. Der Umzugsunternehmer ist nicht verpflichtet einen Vorschuss für Zölle, Frachten und Abgaben zu leisten.

Allgemeines

Besteht über das mit dem Kunden vereinbarte Volumen hinaus noch Raum auf der Ladefläche, bleibt diese zur Verfügung des Umzugsunternehmers. Der Umzugsunternehmer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Transportauftrages ohne Voranzeige einem anderen  Umzugsunternehmer zu übertragen.

Gegenstände, die auf irgendeine Art und Weise den Umzugsunternehmer sowie sein Personal gefährden oder anderweitig beeinträchtigen könnten, bleiben von der Beförderung durch das Umzugsunternehmen ausgeschlossen.

Stellt der Umzugsunternehmer Packmaterial zur Verfügung, ist dieses nach Beendigung des Umzuges sofort vollständig entleert zum Rücktransport durch den Umzugsunternehmer entsprechend der Übereinkunft zwischen Umzugsunternehmer  und Kunde bereitzuhalten. Andernfalls stellt der Umzugsunternehmer besondere Transportkosten in Rechnung. Wünscht der Kunde einen käuflichen Erwerb des Verpackungsmaterials, wird dies in einer speziellen Vereinbarung festgehalten.

Der Umzugsunternehmer ist dazu verpflichtet, die Transportfahrzeuge  zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Transportarbeiten und die Verladung zum vereinbarten Zeitpunkt beziehungsweise sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge erfolgen können. Die Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder gemäß der Vereinbarung mit dem Kunden zu erfolgen.
Für alle Umtriebe und zusätzlichen Kosten, welche aufgrund einer verspäteten Entgegennahme des Umzugsgutes durch den Kunden entstehen, hat dieser aufzukommen. Der Umzugsunternehmer ist berechtigt, zusätzliche Kosten zu erheben, sollte innerhalb einer Wartezeit von einer Stunde die Entladung der Umzugsgegenstände am Bestimmungsort nicht begonnen werden.

Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf jegliche Entschädigung, sollte die Be- oder Entladung aufgrund einer Panne, eines Unfalls, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Umzugsunternehmer keine Schuld trifft, verzögert werden.

Der Kunde hat das Recht gegen Abgeltung der dem Umzugsunternehmer zusätzlich entstehenden Kosten oder Nachteile, einen in Ausführung begriffenen Umzugstransport umzudisponieren. Das setzt voraus, dass der Umzugsunternehmer in der Lage ist, das den Auftrag des Kunden ausführende Personal zeitgerecht zu verständigen.

Gerichtsstand: Aarau

 

Haftungsausschluss

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