Umzug mit dem Möbellift/Umzugslift von Sun Xpress GmbH

Möbellift / Umzugslift

Mieten Sie unseren Möbellift!


Sie haben sperrige oder grosse Gegenstände zu transportieren? Mit dem Möbellift/Umzugslift vermietet Sun Xpress einen praktischen Helfer. Die Eckdaten zu unserem Möbellift:

  • belastbar mit 400 kg
  • Reichweite 26 Meter (circa siebtes bis achtes Stockwerk)
  • das Auf – und Abbauen des Möbellift dauert ca. 30 Minuten
  • mit einem Benzinmotor angetriebener Schlitten & selbstfahrender Möbellift

Der Möbellift wird von einer erfahrenen Fachperson bedient.

 

Preise

Der Mietpreis inklusive der Bedienperson beträgt 160 CHF pro Stunde, inklusive Mehrwertsteuer. Der Betrag kann per Vorkasse oder am Einsatztag bar bezahlt werden. Mindestverrechnungszeiten für den Einsatz in den genannten Kantonen:

  • Aargau: 2 Stunden + 45 min. Wegpauschale
  • Zürich: 2.5 Stunden + 1 Stunde Wegpauschale
  • Solothurn: 2 Stunden + 1 Stunde Wegpauschale
  • Basel: 2 Stunden +45 min. Wegpauschale

Falls die Bedienperson des Möbellifts mitarbeiten muss und nicht nur den Lift bedienen, sind zusätzlich pro Stunde 60 CHF inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei einer Buchung von Möbellift und Zügelauto (Iveco Kastenaufbau / Renault Sprinter) inklusive Mithilfe beim Umzug betragen die Kosten 250 CHF pro Stunde (die Mindestverrechnungszeiten bleiben gleich). Die Tagespauschale (8 Stunden) in allen Kantonen beträgt 1200 CHF inklusive Mehrwertsteuer. Halbtagespauschale (4 Stunden) in allen Kantonen beträgt 720 CHF inklusive Mehrwertsteuer. Bitte lesen Sie vor dem Absenden des Buchungsformulars unsere untenstehenden AGB. Nach dem Absenden des Formulars kommen wir auf Sie zu. Bitte beachten Sie, dass das gewünschte Buchungsdatum nicht garantiert werden kann und erst durch uns bestätigt werden muss.

 

Mieten Sie unseren Möbellift:

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung des Möbellifts

Artikel 1 – Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrags erfolgt zu den folgenden Bedingungen der Sun Xpress GmbH unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Grundlage bilden das Schweizerische Obligationenrecht (OR) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 2 – Allgemeines
Der Möbellift wird nur mit einer von Sun Xpress angestellten Person vermietet, welche diesen bedient (im Folgenden Bedienperson genannt). Das Mieten des Möbellifts ohne Bedienperson ist nicht möglich. Den Anweisungen der Person, die den Möbellift bedient, ist Folge zu leisten.

Artikel 3 – Untergrund und Platzierung
Die Bedienperson wählt vor Ort einen geeigneten Untergrund für das Aufstellen des Möbellifts. Der/die MieterIn des Möbellifts ist verpflichtet, der Bedienperson allfällige Gewichtsbegrenzungen des Untergrundes zu nennen. Das Aufstellen und Abbauen des Möbellifts sowie das Verstellen der Höhe wird nur von der Bedienperson durchgeführt. Sun Xpress haftet nicht für Schäden, die aufgrund des normalen Gebrauchs des Möbellifts am Untergrund entstehen können (beispielsweise Abdrücke auf Rasenflächen).

Artikel 4 – Pflichten der Bedienperson
Die Bedienperson ist verpflichtet, den Möbellift fachgerecht und sicher an Fenstersimsen, Balkonbrüstungen oder Geländern zu montieren, ohne dabei Schäden zu verursachen und die Mitarbeitenden über die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu informieren. Die Bedienperson lehnt jegliche Haftung komplett ab, sollten die Gegebenheiten für das sichere Montieren des Möbellifts nicht in vollem Umfang gewährleisten sein. Die Bedienperson ist verpflichtet, den Beteiligten und den/die MieterIn über mögliche Risiken zu unterrichten.

Artikel 5 – Pflichten des/der MieterIn
Der/die MieterIn hat für die geeignete Verpackung der Umzugsgegenstände zu sorgen. Auf besondere Beschaffenheiten des Umzugsgutes und eine mögliche Schadensanfälligkeit hat der/die MieterIn die Bedienperson zu informieren.

Artikel 6 – Preise
Die Preise sind unter Möbellift zu finden. Der Mehraufwand, welcher durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Umwege, andere Hindernisse und für Wartezeiten, die nicht durch die Bedienperson verursacht wurden, entsteht, wird in Rechnung gestellt. Die Kosten betragen 160 CHF pro Stunde.
Des Weiteren sind Kosten, die aufgrund des gebuchten, aber nicht möglichen Aufbaus des Möbellifts entstehen vollumfänglich zu bezahlen.

Artikel 7 – Bezahlung
Die Bezahlung ist per Vorkasse oder am Einsatztag in bar zu leisten. Bei Nichteinhalten des vereinbarten Zahlungstermins wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50 CHF berechnet.
Handelt es sich bei dem/der MieterIn um eine Firma, muss der Betrag innert 10 Tagen bezahlt sein, ansonsten entsteht eine Aufwandsentschädigung von 80 CHF.
Bei Buchungen von Halb/Tagespauschalen kann Sun Xpress vorgängig 50 Prozent des Buchungspreises verlangen.

Artikel 8 – Rücktritt des/der MieterIn
Ein allfälliger Rücktritt des/der MieterIn hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem Einsatztermin sind 30 Prozent des in der Offerte genannten Betrages als Aufwandsentschädigung zu begleichen. Bei Rücktritt innerhalb von 48 Stunden vor dem Einsatztermin sind 80 Prozent des in der Offerte genannten Betrages zu begleichen.

Artikel 9 – Haftung
Die Haftung der Bedienperson beginnt mit dem Transport des Umzugsgutes und endet mit dem Einladen in das Transportmittel oder dem Abladen in den vorher vereinbarten Bereich. Die Bedienperson lehnt jede Haftung für Schäden am Umzugsgut, Gebäuden und Personen ab, sobald der/die MieterIn selbst oder weitere Beteiligte, die nicht zum Umzugspersonal gehören, an der Be- und Entladung, dem Auf- und Abbau sowie dem Rangieren des Möbeliftes mitwirken. Kann die Bedienperson einen grösseren Schaden am Möbellift beweisen, ist dieser zu entschädigen. Die Bedienperson haftet nur für Schäden am Eigentum des/der MieterIn, wenn diese durch nachweisbar grobe Fahrlässigkeit durch die Bedienperson und das Umzugspersonal verursacht wurden. Die Bedienperson haftet nur soweit, wie sie nicht nachweist, dass die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt wurde, um den Schaden zu verhindern oder dieser auch bei Anwendung grösstmöglicher Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung bei einer Beschädigung ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert des Umzugsgutes zum Zeitpunkt der Beschädigung oder beträgt höchstens 300 CHF pro Kubikmeter des beschädigten Gutes bei proportionaler Anrechnung von Teilen eines Kubikmeters. Pro Einsatz ist die Haftung der Bedienperson auf 10‘000 CHF beschränkt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die SUVA untersagt das Mitfahren von Personen auf dem Möbellift.

Artikel 10 – Haftungsausschluss
Die Bedienperson ist von ihrer Haftung befreit, wenn Beschädigungen durch das Verschulden des/der MieterIn oder weiterer Beteiligter, die nicht zum Umzugspersonal von Sun Xpress gehören oder durch nicht sachgemässe Verpackung des Umzugsgutes sowie durch weitere Umstände, auf die Sun Xpress keinen Einfluss hat, entstanden sind. Bei Beschädigung oder Bruch besonders empfindlicher Gegenstände ist die Bedienperson von der Haftung befreit, sofern die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden. Die Bedienperson haftet nicht für Schäden am Umzugsgut, die während des Be- und Entladens, dem Auf- und Abseilen entstehen oder wenn die Grösse und Schwere der Last nicht den Raumverhältnissen an der Be- und Entladestelle entspricht oder die Bedienperson den/die MieterIn vorher darauf hingewiesen hat, der/die MieterIn jedoch auf der Ausführung der Leistung bestand.
Wird die Inbetriebnahme des Möbellifts durch eine Panne, einen Unfall, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Gründe wie einer falschen Zeiteinschätzung des/der vorherigen MieterIn verhindert, hat der/die MieterIn keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Bei Unfällen die aufgrund von Missachtungen der Anweisungen und Vorschriften der Bedienperson entstehen, lehnt Sun Xpress jegliche Haftung ab.

Artikel 11 – Mängelrüge
Der/die MieterIn hat das Umzugsgut sofort nach dem Ausladen zu überprüfen. Reklamationen sind sofort nach Ablieferung des Umzugsgutes anzubringen und an Sun Xpress innerhalb von drei Tagen nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich zu übermitteln. Das gilt auch für äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden. Nach Ablauf der Frist eingehende Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

Artikel 12 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller strittigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien gilt Aargau als Gerichtsstand. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB nicht davon berührt.
Es gilt Schweizerisches Recht.

Stand: 01.01.2023

Selbstverständlich können Sie unsere Angebote wiederum mit den anderen Dienstleistungen kombinieren und von einem individuellen Kombinationsrabatt profitieren.